Verkehrszeichen 257-52 Verbot für Gespannfuhrwerke
- Material: Aluminium
- Bauart: Flachform 2 oder 3 mm, Randform oder Alform
- Reflektierende Folie: Reflexionsklasse RA1, RA2 oder RA3
- Maße: 420 oder 600 mm Durchmesser (Ø)
- Sinnbild einseitig, Rückseite grau lackiert in RAL 7043
- Verkehrsschilder gemäß StVO & VzKat
- Lieferung mit RAL- & CE- Gütezeichen
Produktbeschreibung:
Das Vorschriftzeichen 257-52 „Verbot für Gespannfuhrwerke“ ist ein rundes Verkehrszeichen (Ronde) mit rotem Rand. Das Piktogramm in seiner Mitte stellt ein Pferdefuhrwerk in Schwarz auf weißem Grund dar.
Bedeutung: Das Zeichen 257-52 verbietet Fuhrwerken mit Zugtieren wie beispielsweise Pferdekutschen die Verkehrsteilnahme.
Einsatz: VZ 257-52 ist wie alle Vorschriftszeichen gemäß StVO in der Regel dort anzubringen, wo oder von wo an das Gebot zu befolgen ist.
Besonderheit: Wenn einzelne Verkehrsarten ausgeschlossen werden, sind die vorherige Ankündigung sowie der Hinweis auf mögliche Umleitungen erforderlich. Informationen dazu, warum Verkehrsverbote ausgesprochen werden können, bietet die Straßenverkehrsordnung § 45 Abs. 1 bis 1b.
VZ 257-52 Verbot für Gespannfuhrwerke im Überblick:
- Verbietet die Verkehrsteilnahme für Fuhrwerke mit Zugtieren
- Aufstellung zumeist dort, wo oder von wo an das Verbot gilt
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