Winterdienst
-
187,90 €zzgl. 19 % MwSt.Sofort lieferbar
-
782,00 €zzgl. 19 % MwSt.
-
584,20 €zzgl. 19 % MwSt.
-
289,80 €zzgl. 19 % MwSt.
-
289,80 €zzgl. 19 % MwSt.
-
239,20 €zzgl. 19 % MwSt.
-
524,40 €zzgl. 19 % MwSt.
-
437,00 €zzgl. 19 % MwSt.
-
147,20 €zzgl. 19 % MwSt.
-
232,75 €zzgl. 19 % MwSt.
Die passende Streugut- und Behältertechnik fürs Streuen, Lagern und Transportieren
In Kommunen, Gebäudediensten, Handwerk, Bau- und Landwirtschaft fallen übers Jahr viele Aufgaben an, bei denen es um das Ausbringen und Lagern von Schütt- und Streugut geht. Auch Sie bereiten sich auf den Winterdienst vor? Oder möchten empfindliches Saat- oder Streugut in zuverlässigen Behältern aufbewahren?
Unsere Qualitätsprodukte machen Ihnen die Arbeit leichter: Hier finden Sie Streuwagen, Streugutbehälter, Schneeschaufeln und Schneeleitstäbe sowie das passende Zubehör. Für Ihre Fragen und individuellen Anforderungen steht Ihnen unsere Fachberatung gerne zur Verfügung.
Tipps und Wissenswertes rund ums Streuen und den Winterdienst
Alle Jahre wieder… Über Nacht hat der erste Schnee Gehwege, Straßen und Plätze in gefährliche Rutschbahnen verwandelt. Und schon taucht die Frage auf: Wie war das nochmal mit der Räum- und Streupflicht?
Für Grundstückseigentümer, Städte und Kommunen gilt die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht. Straßen, Rad- und Gehwege müssen bei Schnee und Eisglätte gefahrlos passierbar sein. Doch Achtung – die gesetzlichen Bestimmungen zum Winterdienst sind allgemein formuliert. Jedes Bundesland und jede Kommune hat eigene Regelungen. Daher sollten Sie sich darüber informieren, was Ihre Gemeinde vor Ort festgelegt hat.
Inhaltsverzeichnis
- Wer hat Räum- und Streupflicht?
- Schnee räumen und richtig streuen
- Wer darf im Winter Salz streuen?
- Winterdienst auf Straßen und Radwegen – was ist zu beachten?
Wer hat Räum- und Streupflicht?
Eigentümer und Anwohner eines Grundstücks haben eine Räum- und Streupflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass die Gehwege, die an ihrem Grundstück vorbeiführen, bei Eis und Schnee begehbar sind. Dies gilt für privat wie für gewerblich genutzte Grundstücke.
In der Regel muss ab 7 Uhr morgens bis circa 20 Uhr abends geräumt und gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Die genauen Zeiten legt die jeweilige Gemeindesatzung fest. Der Grundstückseigentümer kann das Räumen und Streuen auch an die Mieter oder Pächter, einen Reinigungs- oder Hausmeisterservice übertragen.
Schnee räumen und richtig streuen
Das Umweltbundesamt (UBA) empfiehlt: Das Schneeräumen nicht auf die lange Bank schieben! Je länger man wartet, desto eher besteht das Risiko, dass der Schnee festgetreten oder -gefahren wird und sich nicht mehr so leicht entfernen lässt. Auch tückische Eisstellen können sich bilden. Außerdem: Wer früh räumt, ist rechtlich auf der sicheren Seite.
Wenn es nach dem Schneeräumen noch glatt ist, muss gestreut werden. Hier rät das UBA zu umweltfreundlichen Streumitteln wie Sand, Splitt oder Granulat. Salzfreie Alternativen sind im Handel mit dem Blauen Engel gekennzeichnet. Splitt können Sie nach der Schneeschmelze wunderbar zusammenfegen und zum nächsten Streuen wieder verwenden.
Wer darf im Winter Salz streuen?
In den meisten Kommunen ist das Salzstreuen im Winter für Privatpersonen verboten. Oft wird es sogar mit einem empfindlichen Bußgeld belegt. Denn: Streusalz ist nicht gut für Natur und Umwelt. Pflanzen und Tiere leiden – besonders Bäume sowie die empfindlichen Pfoten der Haustiere sind betroffen.
Außerdem verursacht Streusalz Schäden an Fahrzeugen, Straßen und Bauten, deren Beseitigung jährlich enorme Summen kostet. Salz streuen ist also in den meisten Fällen dem Winterdienst der Städte und Gemeinden vorbehalten, und auch die sind gehalten, es sparsam einzusetzen.
Winterdienst auf Straßen und Radwegen – was ist zu beachten?
Verantwortliche im Winterdienst sollten es kennen: Das „FGSV-Merkblatt für den Winterdienst auf Straßen“, das von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegeben wird. Es enthält Empfehlungen unter anderem zum vorbeugenden Winterdienst, zum Streustoffeinsatz, zu Streutechnik und -mengen. Das Merkblatt orientiert sich am aktuellen Stand von Forschung und Technik und gilt als Standardwerk für die Praxis in den Kommunen.
Zum Winterdienst für den Radverkehr hat der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) die „Information 99“ bereitgestellt. Sie beschreibt die gesetzlichen Anforderungen und gibt praktische Hinweise zum Räumen und Streuen von Radwegen.