Verkehrszeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße

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Bauart
Reflektierende Folie
Lochplan zur Schellenmontage

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Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen 244.1 „Beginn einer Fahrradstraße“ ist ein rechteckiges, schwarzumrandetes Vorschriftzeichen mit weißem Grund. Oben ist das blaue Gebots- bzw. Verbotszeichen 237 „Radweg“ integriert, darunter steht in schwarzer Schrift „Fahrradstraße“.

Bedeutung: Das Verkehrsschild 244.1 gibt den nachfolgenden Straßenabschnitt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter frei. Anderer Fahrzeugverkehr darf die Fahrradstraße nicht nutzen. Es ist erlaubt, mit Fahrrädern nebeneinander zu fahren. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.

Einsatz: VZ 244.1 steht am Anfang einer Fahrradstraße, der auch durch bauliche Maßnahmen gekennzeichnet werden sollte. In der Radstraße ist der Fahrverkehr grundsätzlich auf Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge beschränkt. Diese Sonderstraße kann ausnahmsweise durch ein Zusatzzeichen, beispielsweise „Anlieger frei“, für andere Fahrzeuge freigegeben werden. Der Radverkehr darf nicht gefährdet oder behindert werden.

Besonderheiten: Fahrradstraßen werden im Rahmen der Planung eines Radwegenetzes häufig dort eingerichtet, wo eine hohe Fahrraddichte herrscht oder zu erwarten ist.

VZ 244.1 Beginn einer Fahrradstraße im Überblick

  • kennzeichnet den Beginn einer Fahrradstraße
  • zugelassen sind grundsätzlich nur Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
  • Verkehrsverbot für anderen Fahrzeugverkehr
  • Freigabe für anderen Fahrverkehr ausnahmsweise durch Zusatzzeichen möglich
  • Material: Aluminium
  • Bauart: Flachform 2 mm, Randform oder Alform
  • reflektierende Folie: Reflexionsklasse RA1 oder RA2
  • Maße: 600 x 600 mm (HxB)
  • Sinnbild einseitig, Rückseite grau lackiert in RAL 7043
  • Verkehrsschilder gemäß StVO & VzKat
  • Lieferung mit RAL- & CE- Gütezeichen

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