Verkehrszeichen 1007-60 Seitenstreifen nicht befahrbar

Artikelnummer:
Bauart
Reflektierende Folie
Maße
Lochung zur Schellenmontage

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Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen 1007-60 „Seitenstreifen nicht befahrbar“ ist ein weißes, schwarz umrandetes Rechteckschild mit der schwarzen Aufschrift „Seitenstreifen nicht befahrbar“.

Bedeutung: Das Zusatzzeichen 1007-60 bezieht sich auf das jeweils verbundene Verkehrszeichen. Es weist darauf hin, dass der Seitenstreifen rechts neben der Fahrbahn nicht genutzt werden kann. Verkehrsteilnehmende sollten ihre Fahrweise anpassen.

Einsatz: Das Zeichen 1007-60 wird unmittelbar unterhalb des Verkehrszeichens, auf das es sich bezieht, montiert. Es kann beispielsweise mit dem Gefahrzeichen 101 „Gefahrstelle“ oder einer Geschwindigkeitsbeschränkung (VZ 274) zusammen aufgestellt werden.

VZ 1007-60 Seitenstreifen nicht befahrbar im Überblick

  • Hinweis auf Gefahr durch nicht nutzbaren Seitenstreifen
  • bezieht sich auf das zugehörige Verkehrszeichen
  • Montage in der Regel unter dem Bezugszeichen

Technische Details

  • Material: Aluminium
  • Bauart: Flachform 2 mm, Alform oder Randform
  • reflektierende Folie: Reflexionsklasse RA1, RA2 oder RA3
  • Größe: 315 x 420 mm und 450 x 600 mm (HxB)
  • Sinnbild einseitig, Rückseite grau lackiert in RAL 7043
  • Verkehrsschilder gemäß StVO & VzKat
  • Lieferung mit RAL- & CE- Gütezeichen

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