Produktbeschreibung
Das Verkehrszeichen 241-30 „Getrennter Rad- und Gehweg, Radweg links“ ist ein rundes Verkehrsschild (Ronde). Auf blauem Hintergrund sind zwei durch einen senkrechten Strich getrennte, weiße Piktogramme zu sehen: links das Fahrradsymbol, rechts das Fußgängersinnbild (Frau mit Kind).
Bedeutung: Dieses Vorschriftzeichen zeigt getrennte Bereiche für Radfahrer und Fußgänger an, die die jeweiligen Verkehrsarten nutzen müssen: Radverkehr links, Fußgängerverkehr rechts. Beide dürfen nicht auf der Fahrbahn fahren bzw. gehen. Allen anderen Verkehrsarten ist die Nutzung des so gekennzeichneten Wegs verboten.
Einsatz: Das Gebots- bzw. Verbotszeichen 241-30 schreibt die Radwegbenutzungspflicht für den Radverkehr vor (hier auf dem Radweg links), ebenso auch die Nutzungspflicht für Fußgänger (hier auf dem Gehweg rechts). Allen anderen Verkehrsarten erteilt VZ 241-30 ein Verkehrsverbot. Wo es baulich und räumlich möglich ist, kann der Radweg durch Zusatzzeichen für eine weitere Verkehrsart freigegeben werden. Diese muss auf Radfahrer Rücksicht nehmen.
Varianten: Dieses Verkehrszeichen gibt es auch in der Ausführung Radweg rechts.
VZ 241-30 Getrennter Rad- und Gehweg, Radweg links im Überblick
- es besteht Nutzungspflicht für den Rad- und Fußgängerverkehr
- Radfahrer und Fußgänger müssen den jeweils für sie bestimmten Teil des Wegs nutzen
- Verkehrsverbot für alle sonstigen Verkehrsarten
Technische Details
- Material: Aluminium
- Bauart: Flachform 2 mm, Randform oder Alform
- reflektierende Folie: Reflexionsklasse RA1, RA2 oder RA3
- Maße: 420 oder 600 mm Durchmesser (Ø)
- Sinnbild einseitig, Rückseite grau lackiert in RAL 7043
- Verkehrsschilder gemäß StVO & VzKat
- Lieferung mit RAL- & CE- Gütezeichen
Zubehör
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Alternativen
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