Verkehrszeichen 1007-60 Seitenstreifen nicht befahrbar

Artikelnummer:
Bauart
Reflektierende Folie
Größe
Lochplan zur Schellenmontage

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Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen 1007-60 „Seitenstreifen nicht befahrbar“ ist ein weißes, schwarz umrandetes Rechteckschild mit der schwarzen Aufschrift „Seitenstreifen nicht befahrbar“.

Bedeutung: Das Zusatzzeichen 1007-60 bezieht sich auf das jeweils verbundene Verkehrszeichen. Es weist darauf hin, dass der Seitenstreifen rechts neben der Fahrbahn nicht genutzt werden kann. Verkehrsteilnehmende sollten ihre Fahrweise anpassen.

Einsatz: Die Zusatztafel 1007-60 ist ein Verkehrszeichen nach StVO und gehört zu der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen, die Hinweise auf Gefahren enthalten. Das Aussehen des Zusatzzeichens ist festgelegt und sollte nicht verändert werden.

Das Zeichen 1007-60 wird unmittelbar, in der Regel unterhalb des Verkehrszeichens, auf das es sich bezieht, montiert. Es kann beispielsweise mit dem Gefahrzeichen 101 „Gefahrstelle“ oder einer Geschwindigkeitsbeschränkung (VZ 274) zusammen aufgestellt werden.

VZ 1007-60 Seitenstreifen nicht befahrbar im Überblick:

  • Hinweis auf Gefahr durch nicht nutzbaren Seitenstreifen
  • Bezieht sich auf das zugehörige Verkehrszeichen
  • Montage in der Regel unter dem Bezugszeichen
  • Material: Aluminium
  • Bauart: Flachform 2 mm, Alform oder Randform
  • Reflektierende Folie: Reflexionsklasse RA1, RA2 oder RA3
  • Größe: 315 x 420 mm und 450 x 600 mm (HxB)
  • Sinnbild einseitig, Rückseite grau lackiert in RAL 7043
  • Verkehrsschilder gemäß StVO & VzKat
  • Lieferung mit RAL- & CE- Gütezeichen

Alternativen