Verkehrszeichen 220-10 Einbahnstraße linksweisend
- Material: Aluminium
- Bauart: Flachform 2 mm, Randform oder Alform
- Reflektierende Folie: Reflexionsklasse RA1, RA2 oder RA3
- Maß: 300 x 800 mm (HxB)
- Sinnbild einseitig, Rückseite grau lackiert in RAL 7043
- Verkehrsschilder gemäß StVO & VzKat
- Lieferung mit RAL- & CE- Gütezeichen
Produktbeschreibung:
Das Verkehrszeichen 220-10 „Einbahnstraße linksweisend“ ist ein Gebotsschild nach StVO in rechteckiger Form. Es zeigt auf blauem Grund einen weißen Pfeil mit schwarzem Schriftzug „Einbahnstraße“, der nach links weist.
Bedeutung: Das Zeichen 220-10 gehört zu den Vorschriftenzeichen. Es schreibt die für den Fahrzeugverkehr geltende Fahrtrichtung vor. Eine Einbahnstraße darf nur in Richtung des Pfeils – in diesem Fall nach links – befahren werden.
Einsatz: VZ 220-10 steht immer längs zur Straße, und zwar am Beginn der Einbahnstraße, sowie an jeder Kreuzung und Einmündung in ihrem Verlauf. Am Beginn und an allen Kreuzungen soll das Zeichen 220-10 so angebracht werden, dass es aus beiden Richtungen gut zu sehen ist. Bei Einmündungen ist die Aufstellung gegenüber der einmündenden Straße, bei Kreuzungen hinter diesen empfohlen – in möglichst geringer Entfernung von der kreuzenden Straße. Geht eine Einbahnstraße in eine Straße mit Verkehr in zwei Richtungen über, kommt das Schild 125 „Gegenverkehr“ zum Einsatz.
Besonderheit: Für den Radverkehr in Gegenrichtung zur Einbahnstraße bitte die gesonderten Regelungen beachten.
VZ 220-10 Einbahnstraße linksweisend im Überblick:
- Schreibt die geltende Fahrtrichtung vor; hier nach links
- Aufstellung stets längs zur Straße – am Beginn sowie an jeder Kreuzung und Einmündung im Verlauf
- Bei Einmündungen empfohlener Standort gegenüber der Einmündung, bei Kreuzungen dahinter
- Sonderregelungen für Radverkehr in Gegenrichtung
Zubehör
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